+Artikel 11 3

Artikel 11 3

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gruppenabwicklungspläne mindestens alle zwei Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden und jedenfalls

a)

nach jeder Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur, der Geschäftstätigkeit oder der Finanzlage der Gruppe – einschließlich jedes Unternehmens der Gruppe –, die sich wesentlich auf den Plan auswirken oder dessen Änderung erforderlich machen könnte;

b)

wenn eine wesentliche Änderung ihrer Finanzlage vorhersehbar wird, die sich wesentlich auf die Wirksamkeit des Plans auswirken oder anderweitig eine Überarbeitung des Abwicklungsplans erforderlich machen könnte.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung