+Artikel 11 4

Artikel 11 4

(4)   Die Annahme des Gruppenabwicklungsplans erfolgt in Form einer in Artikel 17 genannten gemeinsamen Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörden, die für die Tochterversicherungs- und -rückversicherungsunternehmen und die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Unternehmen zuständig sind.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung