(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden nach Konsultation der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und der für diese Tochterunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörden bewerten, inwieweit Gruppen abwicklungsfähig sind, wobei von keiner außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln – außer, sofern verfügbar und anwendbar, der Inanspruchnahme von Sicherungssystemen für Versicherungen oder etwaigen Finanzierungsmechanismen – ausgegangen wird.