+Artikel 14 1

Artikel 14 1

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden nach Konsultation der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und der für diese Tochterunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörden bewerten, inwieweit Gruppen abwicklungsfähig sind, wobei von keiner außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln – außer, sofern verfügbar und anwendbar, der Inanspruchnahme von Sicherungssystemen für Versicherungen oder etwaigen Finanzierungsmechanismen – ausgegangen wird.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung