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+Artikel 14 4 |
Artikel 14 4(4) Die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden bewerten die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen zum gleichen Zeitpunkt und für die Zwecke der Erstellung und Aktualisierung der Gruppenabwicklungspläne gemäß Artikel 10. Die Bewertung erfolgt im Rahmen des Entscheidungsprozesses nach Artikel 11. Bei der in Absatz 1 genannten Bewertung prüfen die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden mindestens die im Anhang festgelegten Dimensionen der Abwicklungsfähigkeit. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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