(2) Die Anforderung an die Abwicklungsbehörden zur Erstellung von Abwicklungsplänen und an die jeweiligen Abwicklungsbehörden, eine gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 17 über die in Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 4 genannten Gruppenabwicklungspläne zu treffen, wird im Anschluss an die in Absatz 1 genannte Mitteilung ausgesetzt, bis die Maßnahmen zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit von der Abwicklungsbehörde gemäß Absatz 3 akzeptiert oder gemäß Absatz 4 beschlossen worden sind.