+Artikel 15 2

Artikel 15 2

(2)   Die Anforderung an die Abwicklungsbehörden zur Erstellung von Abwicklungsplänen und an die jeweiligen Abwicklungsbehörden, eine gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 17 über die in Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 4 genannten Gruppenabwicklungspläne zu treffen, wird im Anschluss an die in Absatz 1 genannte Mitteilung ausgesetzt, bis die Maßnahmen zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit von der Abwicklungsbehörde gemäß Absatz 3 akzeptiert oder gemäß Absatz 4 beschlossen worden sind.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung