(3) Innerhalb von vier Monaten nach Erhalt einer in Absatz 1 genannten Mitteilung schlägt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Abwicklungsbehörde mögliche Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung der in der Mitteilung genannten wesentlichen Hindernisse vor.
Im Zeitplan für die Durchführung dieser vom Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen wird den Gründen für die wesentlichen Hindernisse Rechnung getragen.
Die Abwicklungsbehörde bewertet nach Anhörung der Aufsichtsbehörde, ob diese Maßnahmen geeignet sind, die wesentlichen Hindernisse wirksam abzubauen oder zu beseitigen.