+Artikel 15 6

Artikel 15 6

(6)   Vor Festlegung jeglicher in Absatz 5 genannten alternativen Maßnahmen prüft die Abwicklungsbehörde nach Konsultation der Aufsichtsbehörde gebührend die potenziellen Auswirkungen einer solchen Maßnahme auf die Solidität und Stabilität der laufenden Geschäfte des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens und auf den Binnenmarkt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung