|
+Artikel 15 6 |
Artikel 15 6(6) Vor Festlegung jeglicher in Absatz 5 genannten alternativen Maßnahmen prüft die Abwicklungsbehörde nach Konsultation der Aufsichtsbehörde gebührend die potenziellen Auswirkungen einer solchen Maßnahme auf die Solidität und Stabilität der laufenden Geschäfte des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens und auf den Binnenmarkt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|