(1) Eine für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde prüft gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden nach Konsultation des gemäß Artikel 248 der Richtlinie 2009/138/EG eingesetzten Kollegiums der Aufsichtsbehörden die in Artikel 14 genannte Bewertung innerhalb des Abwicklungskollegiums und ergreift alle angemessenen Schritte, um zu einer in Artikel 17 genannten gemeinsamen Entscheidung über die Anwendung der gemäß Artikel 15 Absatz 4 bestimmten Maßnahmen in Bezug auf alle relevanten Unternehmen der Gruppe zu gelangen.