(2) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erstellt in Zusammenarbeit mit der für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und der EIOPA gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 einen Bericht und legt ihn dem oberste Mutterunternehmen und den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden vor, die ihn den Tochterunternehmen, für die sie zuständig sind, weiterleiten. In dem Bericht, der nach Anhörung der Aufsichtsbehörden ausgearbeitet wird, werden die wesentlichen Hindernisse für die wirksame Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die wirksame Ausübung von Abwicklungsbefugnissen in Bezug auf die Gruppe analysiert. Im Bericht werden verhältnismäßige und gezielte Maßnahmen empfohlen, die nach Ansicht der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde erforderlich oder angemessen sind, um diese Hindernisse zu beseitigen, wobei die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf das Geschäftsmodell der Gruppe zu berücksichtigen sind.