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+Artikel 16 3 |
Artikel 16 3(3) Das oberste Mutterunternehmen kann innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Berichts dazu Stellung nehmen und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde alternative Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung der im Bericht angegebenen Hindernisse vorschlagen. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde bewertet nach Anhörung der für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, ob diese Maßnahmen geeignet sind, die wesentlichen Hindernisse wirksam abzubauen oder zu beseitigen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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