(3) Gelangen die Aufsichts- oder Abwicklungsbehörden innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitungssatz genannten Frist nicht zu einer gemeinsamen Entscheidung über eine der folgenden Angelegenheiten, so entscheidet jede Aufsichtsbehörde bzw. Abwicklungsbehörde eines Tochterunternehmens darüber selbst:
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a)
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die Frage, ob für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das ihrer Rechtshoheit unterliegt, gemäß Artikel 8 Absatz 2 ein präventiver Sanierungsplan auf Einzelunternehmensbasis erstellt werden soll;
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b)
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die Anwendung der in Artikel 6 Absätze 4 und 5 genannten Maßnahmen auf Ebene der Tochterunternehmen;
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c)
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die Ermittlung der wesentlichen Hindernisse und erforderlichenfalls die Bewertung der vom obersten Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen und der von den Behörden zum Abbau oder zur Beseitigung dieser Hindernisse verlangten Maßnahmen nach Artikel 16 Absatz 1.
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