+Artikel 17 6

Artikel 17 6

(6)   Aufsichtsbehörden oder Abwicklungsbehörden, die keine Einwände gegen eine in den Absätzen 3 und 4 genannte Entscheidung erheben, können eine gemeinsame Entscheidung über einen präventiven Gruppensanierungsplan oder einen Gruppenabwicklungsplan für ihrer Rechtshoheit unterliegende Unternehmen der Gruppe treffen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung