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+Artikel 17 9 |
Artikel 17 9(9) Werden gemeinsame Entscheidungen gemäß Artikel 11 Absatz 4 und – in Bezug auf Gruppenabwicklungspläne – gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels getroffen und gelangt eine Abwicklungsbehörde zu der Bewertung, dass sich der Gegenstand einer Meinungsverschiedenheit bezüglich Gruppenabwicklungsplänen auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten des eigenen Mitgliedstaats auswirkt, leitet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde eine Neubewertung des Gruppenabwicklungsplans ein. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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