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+Artikel 19 1 |
Artikel 19 1(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nur dann treffen, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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