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+Artikel 19 3 |
Artikel 19 3(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden nach Konsultation der Aufsichtsbehörde über die erforderlichen Instrumente verfügen, um die Feststellung gemäß Absatz 1 Buchstabe a treffen zu können, wozu insbesondere ein angemessener Zugang zu allen relevanten Informationen gehört. Die Aufsichtsbehörde stellt der Abwicklungsbehörde unverzüglich alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die diese zur Vornahme ihrer Bewertung anfordert. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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