+Artikel 19 4

Artikel 19 4

(4)   Ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gilt als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

a)

Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verstößt oder verstößt wahrscheinlich gegen die in Titel I Kapitel VI Abschnitt 5 der Richtlinie 2009/138/EG genannte Mindestkapitalanforderung, und es besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht darauf, dass es diese Anforderung wieder einhalten wird;

b)

das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erfüllt die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr oder verstößt in schwerwiegender Weise gegen seine Verpflichtungen aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, denen es unterliegt, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass das Unternehmen seine Verpflichtungen in naher Zukunft ernstlich in einer Weise verletzt, die den Entzug der Zulassung rechtfertigen würde;

c)

Die Vermögenswerte des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens unterschreiten die Höhe seiner Verbindlichkeiten, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird.

d)

das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist nicht in der Lage, seine Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten, einschließlich Zahlungen an Versicherungsnehmer oder Begünstigte, bei Fälligkeit zu begleichen, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass sich das Unternehmen in naher Zukunft in einer solchen Situation befinden wird;

e)

es bedarf einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung