(2) Werden die Tochterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen einer gemischten Versicherungsholdinggesellschaft direkt oder indirekt von einer Zwischenversicherungsholdinggesellschaft gehalten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Abwicklungsmaßnahmen für die Zwecke einer Gruppenabwicklung in Bezug auf die Zwischenversicherungsholdinggesellschaft ergriffen werden, und ergreifen keine Abwicklungsmaßnahmen für die Zwecke einer Gruppenabwicklung in Bezug auf die gemischte Versicherungsholdinggesellschaft.