+Artikel 20 Voraussetzungen für eine Abwicklung in Bezug auf Mutterunternehmen und Holdinggesellschaften
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Artikel 20 Voraussetzungen für eine Abwicklung in Bezug auf Mutterunternehmen und Holdinggesellschaften

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 20 1

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannte Unternehmen ergreifen können, wenn das Unternehmen die in Artikel 19 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen entsprechend erfüllt.

Artikel 20 2

(2)   Werden die Tochterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen einer gemischten Versicherungsholdinggesellschaft direkt oder indirekt von einer Zwischenversicherungsholdinggesellschaft gehalten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Abwicklungsmaßnahmen für die Zwecke einer Gruppenabwicklung in Bezug auf die Zwischenversicherungsholdinggesellschaft ergriffen werden, und ergreifen keine Abwicklungsmaßnahmen für die Zwecke einer Gruppenabwicklung in Bezug auf die gemischte Versicherungsholdinggesellschaft.

Artikel 20 3

(3)   Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 können Abwicklungsbehörden Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c bis e genannte Unternehmen auch dann ergreifen, wenn diese Unternehmen die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Bedingungen zwar nicht erfüllen, aber alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Ein oder mehrere Tochterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen erfüllen die in Artikel 19 Absatz 1 festgelegten Bedingungen;

b)

die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Tochterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen sind so beschaffen, dass ihr Ausfall ein anderes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe oder die Gruppe als Ganzes in Gefahr bringt, oder Gruppen sind nach dem Insolvenzrecht des Mitgliedstaats als Ganzes zu behandeln;

c)

Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c bis e genannten Unternehmen sind für die Abwicklung des Tochterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder für die Abwicklung der Gruppe als Ganzes erforderlich.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung