+Artikel 22 2

Artikel 22 2

(2)   Ist das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Teil einer Gruppe, wenden die Abwicklungsbehörden Abwicklungsinstrumente so an und üben Abwicklungsbefugnisse so aus, dass insbesondere in den Ländern, in denen die Gruppe tätig ist, folgende Auswirkungen minimiert werden:

a)

die Auswirkungen auf andere Unternehmen der Gruppe und auf die Gruppe als Ganzes;

b)

die negativen Auswirkungen auf Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft und die Finanzstabilität in der Union und in den Mitgliedstaaten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung