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+Artikel 22 4 |
Artikel 22 4(4) Bei Anwendung von Abwicklungsinstrumenten gilt das Unternehmen, auf das diese Instrumente angewandt werden, als Gegenstand eines Konkursverfahrens oder eines entsprechenden Insolvenzverfahrens im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates (19). 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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