+Artikel 24 1

Artikel 24 1

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 23 genannten Bewertungen

a)

von einer Person vorgenommen werden, die von jeder öffentlichen Behörde und von dem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmen unabhängig ist;

b)

von der Abwicklungsbehörde vorgenommen werden, wenn sie nicht von einer unter Buchstabe a genannten Person durchgeführt werden können.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung