+Artikel 24 4

Artikel 24 4

(4)   Eine endgültige Bewertung wird durch folgende Informationen, die sich im Besitz des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmens befinden, ergänzt:

a)

einen aktualisierten Jahresabschluss und eine aktualisierte wirtschaftliche Bewertung des Unternehmens im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EG;

b)

einen Bericht über die Finanzlage des Unternehmens, einschließlich, soweit angebracht, einer Bewertung der in Titel I Kapitel VI Abschnitt 2 der Richtlinie 2009/138/EG genannten versicherungstechnischen Rückstellungen des Unternehmens durch eine unabhängige versicherungsmathematische Funktion;

c)

jegliche zusätzlichen Informationen über Markt- und Buchwert der Vermögenswerte, der in Titel I Kapitel VI Abschnitt 2 der Richtlinie 2009/138/EG genannten versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstiger Verbindlichkeiten des Unternehmens.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung