|
+Artikel 24 4 |
Artikel 24 4(4) Eine endgültige Bewertung wird durch folgende Informationen, die sich im Besitz des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmens befinden, ergänzt:
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|