+Artikel 24 6

Artikel 24 6

(6)   Die EIOPA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um Folgendes festzulegen:

a)

die Umstände, unter denen eine Person für die Zwecke von Absatz 1 als sowohl von der Abwicklungsbehörde als auch dem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmen unabhängig zu betrachten ist;

b)

die Methoden, anhand deren der Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens bei einer Abwicklung zu schätzen ist;

c)

die Trennung der nach den Artikeln 23 und 56 vorgenommenen Bewertungen.

Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Juli 2027 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem sie die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erlässt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung