(6) Die EIOPA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um Folgendes festzulegen:
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a)
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die Umstände, unter denen eine Person für die Zwecke von Absatz 1 als sowohl von der Abwicklungsbehörde als auch dem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmen unabhängig zu betrachten ist;
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b)
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die Methoden, anhand deren der Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens bei einer Abwicklung zu schätzen ist;
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c)
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die Trennung der nach den Artikeln 23 und 56 vorgenommenen Bewertungen.
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Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Juli 2027 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem sie die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erlässt.