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+Artikel 26 1 |
Artikel 26 1(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden über die Befugnisse verfügen, die erforderlich sind, um die Abwicklungsinstrumente auf ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genanntes Unternehmen anzuwenden, das die in Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 3 genannten Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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