(3) Bei den Abwicklungsinstrumenten handelt es sich um
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a)
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das Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements;
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b)
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das Instrument der Unternehmensveräußerung;
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c)
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das Instrument des Brückenunternehmens;
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d)
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das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten;
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e)
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das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung.
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Die Abwicklungsbehörden können die Abwicklungsinstrumente einzeln oder in beliebiger Kombination anwenden, nicht jedoch im Falle des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, das nur in Verbindung mit einem anderen Abwicklungsinstrument angewandt wird.