(4) Werden nur das Instrument der Unternehmensveräußerung und das Instrument des Brückenunternehmens angewandt, um die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens nur teilweise zu übertragen, so wird der verbleibende Teil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Unternehmens, dessen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten übertragen wurden, im regulären Insolvenzverfahren liquidiert. Diese Liquidation erfolgt innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens unter Berücksichtigung des etwaigen Erfordernisses, dass der verbleibende Teil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b bis e genannten Unternehmens gemäß Artikel 45 Dienstleistungen erbringt oder Unterstützung leistet, um es dem übernehmenden Rechtsträger zu ermöglichen, die aufgrund der Übertragung auf ihn übergegangenen Tätigkeiten und Dienstleistungen durchzuführen, sowie jeglicher weiteren Gründe dafür, dass die Fortführung des verbleibenden Teils des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b bis e genannten Unternehmens erforderlich ist, um die Abwicklungsziele zu erreichen oder die in Artikel 22 festgelegten Grundsätze zu befolgen.