(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden – insofern eines oder mehrere der Abwicklungsinstrumente auf ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 aufgrund dessen spezifischer Rechtsform als Unternehmen auf Gegenseitigkeit oder Genossenschaft nicht anwendbar ist bzw. sind – über die Befugnisse verfügen, die erforderlich sind, um Instrumente anzuwenden, die – auch hinsichtlich ihrer Wirkung – den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels aufgelisteten Instrumenten so ähnlich wie möglich sind.