+Artikel 28 1

Artikel 28 1

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden vorbehaltlich des Artikels 31 Absätze 5 und 6 und des Artikels 67 befugt sind, das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, das Instrument der Unternehmensveräußerung und das Instrument des Brückenunternehmens anzuwenden, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner des in Abwicklung befindlichen Unternehmens oder eines Dritten mit Ausnahme des Erwerbers oder des Brückenunternehmens erforderlich ist und dass andere als die in Artikel 29 festgelegten Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder Wertpapierrecht einzuhalten sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung