+Artikel 28 6
|
Artikel 28 6
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Erwerber oder Brückenunternehmen gemäß Absatz 1, soweit angebracht, die Mitglieds- und Zugangsrechte des in Abwicklung befindlichen Unternehmens in Bezug auf Zahlungs-, Clearing- und Abrechnungssysteme, Wertpapierbörsen und Sicherungssysteme für Versicherungen weiter ausüben dürfen, vorausgesetzt, dieser Erwerber oder dieses Brückenunternehmen erfüllt die Mitglieds- und Teilnahmebedingungen dieser Systeme.
Wenn nicht alle in Unterabsatz 1 aufgeführten Kriterien erfüllt sind, stellen die Mitgliedstaaten – soweit angebracht – sicher, dass
|
a)
|
die Mitgliedschaft oder Teilnahme an Zahlungs-, Clearing- und Abrechnungssystemen, Wertpapierbörsen und Sicherungssystemen für Versicherungen nicht aus dem Grund verweigert wird, dass der Erwerber oder das Brückenunternehmen kein von einer Ratingagentur erteiltes Rating besitzt oder dass dieses Rating nicht den Ratingniveaus entspricht, die für die Gewährung des Zugangs zu solchen Systemen erforderlich sind;
|
|
b)
|
im Falle, dass der Erwerber oder das Brückenunternehmen die Mitgliedschafts- oder Teilnahmebedingungen des Zahlungs-, Clearing- oder Abrechnungssystems, der Wertpapierbörse oder des Sicherungssystems für Versicherungen nicht erfüllen, die in Unterabsatz 1 genannten Rechte in einem von den Abwicklungsbehörden festgelegten Zeitraum von höchstens 24 Monaten, der auf Antrag des Erwerbers oder des Brückenunternehmens bei der Abwicklungsbehörde verlängert werden kann, ausgeübt werden.
|
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
|