(7) Unbeschadet der Bestimmungen von Titel III Kapitel V haben Anteilseigner oder Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Unternehmens und andere Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht mit Hilfe des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückenunternehmens übertragen werden, keine Rechte oder Ansprüche in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten oder in Bezug auf das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan oder die Geschäftsleitung des Brückenunternehmens oder in Bezug auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft.