(2) Unbeschadet des Rechtsrahmens der Union für staatliche Beihilfen muss die Vermarktung nach Absatz 1 folgende Anforderungen erfüllen:
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a)
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Sie ist so transparent wie möglich und darf die Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel des Unternehmens oder Brückenunternehmens, die eine Abwicklungsbehörde zu übertragen beabsichtigt, nicht sachlich falsch darstellen;
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b)
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sie darf weder zu einer unzulässigen Begünstigung noch einer Benachteiligung potenzieller Erwerber führen;
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c)
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bei ihr müssen Interessenkonflikte ausgeschlossen sein;
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d)
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bei ihr darf keinem potenziellen Erwerber ein unlauterer Vorteil gewährt werden;
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e)
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bei ihr ist der Notwendigkeit einer raschen Durchführung der Abwicklungsmaßnahme Rechnung zu tragen;
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f)
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bei ihr wird, soweit möglich, angestrebt, einen möglichst hohen Verkaufspreis für die betroffenen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zu erzielen.
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Diese Anforderungen hindern die Abwicklungsbehörden nicht daran, gezielt an bestimmte potenzielle Erwerber heranzutreten.
Eine Offenlegung der Vermarktung eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmens oder des Brückenunternehmens, die anderenfalls nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erforderlich wäre, kann im Einklang mit Artikel 17 Absatz 4 oder 5 der genannten Verordnung aufgeschoben werden.