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+Artikel 30 1 |
Artikel 30 1(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abwicklungsbehörden befugt sind, Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens oder eines Brückenunternehmens auf eine oder mehrere Vermögensverwaltungsgesellschaften zu übertragen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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