+Artikel 30 1

Artikel 30 1

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abwicklungsbehörden befugt sind, Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens oder eines Brückenunternehmens auf eine oder mehrere Vermögensverwaltungsgesellschaften zu übertragen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung