(2) Für die Zwecke des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ist eine Vermögensverwaltungsgesellschaft eine juristische Person, die
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a)
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ganz oder teilweise im Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen steht, bei denen es sich auch um die Abwicklungsbehörde handeln kann, und von der Abwicklungsbehörde kontrolliert wird und
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b)
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eigens für die Übernahme bestimmter oder aller Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Unternehmen oder eines Brückenunternehmens errichtet wurde.
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