+Artikel 30 2

Artikel 30 2

(2)   Für die Zwecke des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ist eine Vermögensverwaltungsgesellschaft eine juristische Person, die

a)

ganz oder teilweise im Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen steht, bei denen es sich auch um die Abwicklungsbehörde handeln kann, und von der Abwicklungsbehörde kontrolliert wird und

b)

eigens für die Übernahme bestimmter oder aller Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Unternehmen oder eines Brückenunternehmens errichtet wurde.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung