+Artikel 30 4

Artikel 30 4

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass beim Betrieb einer Vermögensverwaltungsgesellschaft folgende Anforderungen erfüllt werden:

a)

Die betreffende Abwicklungsbehörde hat ihre Zustimmung zu den Gründungsdokumenten der Vermögensverwaltungsgesellschaft erteilt;

b)

je nach Eigentumsstruktur der Vermögensverwaltungsgesellschaft bestellt die betreffende Abwicklungsbehörde das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan der Vermögensverwaltungsgesellschaft oder stimmt der Bestellung zu;

c)

die betreffende Abwicklungsbehörde stimmt der Vergütung der Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans zu und legt deren Zuständigkeiten fest;

d)

die betreffende Abwicklungsbehörde stimmt der Strategie und dem Risikoprofil der Vermögensverwaltungsgesellschaft zu.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung