(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass beim Betrieb einer Vermögensverwaltungsgesellschaft folgende Anforderungen erfüllt werden:
|
a)
|
Die betreffende Abwicklungsbehörde hat ihre Zustimmung zu den Gründungsdokumenten der Vermögensverwaltungsgesellschaft erteilt;
|
|
b)
|
je nach Eigentumsstruktur der Vermögensverwaltungsgesellschaft bestellt die betreffende Abwicklungsbehörde das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan der Vermögensverwaltungsgesellschaft oder stimmt der Bestellung zu;
|
|
c)
|
die betreffende Abwicklungsbehörde stimmt der Vergütung der Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans zu und legt deren Zuständigkeiten fest;
|
|
d)
|
die betreffende Abwicklungsbehörde stimmt der Strategie und dem Risikoprofil der Vermögensverwaltungsgesellschaft zu.
|