+Artikel 30 5
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Artikel 30 5
(5) Die Abwicklungsbehörden dürfen die in Absatz 1 spezifizierte Befugnis zur Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten nur in Verbindung mit anderen Abwicklungsinstrumenten und nur in einer der folgenden Situationen ausüben:
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a)
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Die Liquidation der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten im regulären Insolvenzverfahren könnte aufgrund der Lage auf dem spezifischen Markt für diese Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten negative Auswirkungen auf einen oder mehrere Finanzmärkte haben;
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b)
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die Übertragung ist erforderlich, um die Anwendung des Instruments des geordneten Abwicklungsmanagements zu erleichtern oder das ordnungsgemäße Funktionieren des in Abwicklung befindlichen Unternehmens oder eines Brückenunternehmens zu gewährleisten;
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c)
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die Übertragung ist erforderlich, um höchstmögliche Liquidationserlöse zu erzielen.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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