+Artikel 30 8

Artikel 30 8

(8)   Die Abwicklungsbehörden können Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens mehr als einmal auf eine oder mehrere Vermögensverwaltungsgesellschaften übertragen und Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten von einer oder mehreren Vermögensverwaltungsgesellschaften auf das in Abwicklung befindliche Unternehmen zurückübertragen, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Die Möglichkeit einer Rückübertragung der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ist in der Urkunde, mit der die Übertragung erfolgt ist, ausdrücklich vorgesehen;

b)

die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten sind nicht den Klassen von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten zuzurechnen, die in der Urkunde, mit der die Übertragung erfolgt ist, angegeben sind, oder sie erfüllen die dort genannten Übertragungsvoraussetzungen nicht.

In den in Unterabsatz 1 unter den Buchstaben a und b genannten Fällen kann die Rückübertragung innerhalb etwaiger Fristen und unter Einhaltung etwaiger sonstiger Bedingungen stattfinden, die in der betreffenden Urkunde für den entsprechenden Zweck festgelegt sind.

Das in Abwicklung befindliche Unternehmen ist verpflichtet, alle gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zurückzunehmen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung