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+Artikel 31 4 |
Artikel 31 4(4) Im Falle einer in Absatz 1 genannten Übertragung müssen die Erwerber über eine entsprechende Zulassung zur Ausübung des von ihnen erworbenen Geschäfts verfügen. Die Aufsichtsbehörden stellen sicher, dass Anträge auf eine solche Zulassung im Zusammenhang mit der Übertragung rechtzeitig geprüft werden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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