+Artikel 31 4

Artikel 31 4

(4)   Im Falle einer in Absatz 1 genannten Übertragung müssen die Erwerber über eine entsprechende Zulassung zur Ausübung des von ihnen erworbenen Geschäfts verfügen. Die Aufsichtsbehörden stellen sicher, dass Anträge auf eine solche Zulassung im Zusammenhang mit der Übertragung rechtzeitig geprüft werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung