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+Artikel 33 2 |
Artikel 33 2(2) Vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen aufgrund von Wettbewerbsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten betreibt die Geschäftsleitung des Brückenunternehmens das Brückenunternehmen mit der Absicht, die Abwicklungsziele zu erreichen und das in Abwicklung befindliche Unternehmen oder die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten an einen oder mehrere private Erwerber zu veräußern, sobald die Marktbedingungen angemessen sind. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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