+Artikel 34 1

Artikel 34 1

(1)   Abweichend von den Artikeln 32 und 33 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass einem geeigneten Sicherungssystem für Versicherungen die Aufgaben und Rechte eines Brückenunternehmens zugewiesen werden. Unter Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer und der Kontinuität der Versicherungsbeziehungen und unter Gewährleistung, dass Ansprüche erfüllt und die Ziele dieser Richtlinie weiterhin angemessen erreicht werden, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Folgendes auf dieses Sicherungssystem für Versicherungen übertragen wird:

a)

Anteile oder andere Eigentumstitel, die von einem oder mehreren in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegeben wurden, oder

b)

alle oder einzelne Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Unternehmen.

Die Abwicklungsbehörden stellen sicher, dass der Gesamtwert der auf das Sicherungssystem für Versicherungen übertragenen Verbindlichkeiten den Gesamtwert der von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen übertragenen Rechte und Vermögenswerte nicht übersteigt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung