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+Artikel 34 3 |
Artikel 34 3(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzierung eines Sicherungssystems für Versicherungen, dem die Aufgaben und Rechte eines Brückenunternehmens zugewiesen wurden, angemessen ist, um die Versicherungsbeziehungen zu wahren und die Begleichung von Versicherungsforderungen zu gewährleisten. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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