+Artikel 34 3

Artikel 34 3

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzierung eines Sicherungssystems für Versicherungen, dem die Aufgaben und Rechte eines Brückenunternehmens zugewiesen wurden, angemessen ist, um die Versicherungsbeziehungen zu wahren und die Begleichung von Versicherungsforderungen zu gewährleisten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung