(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung anwenden können, um die Abwicklungsziele für einen der folgenden Zwecke zu erreichen:
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a)
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Rekapitalisierung eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmens, das die in Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 3 genannten Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, soweit dies ausreicht, um das Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements anzuwenden und die Zulassung des Unternehmens gemäß der Richtlinie 2009/138/EG aufrechtzuerhalten;
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b)
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Umwandlung in Eigenkapital oder Herabsetzung des Nennwerts von Forderungen, einschließlich Versicherungsforderungen, oder Schuldtiteln, die
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i)
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auf ein Brückenunternehmen übertragen werden oder
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ii)
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im Rahmen des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten oder des Instruments der Unternehmensveräußerung übertragen werden.
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Bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung auf Versicherungsforderungen können die Abwicklungsbehörden auch die Bedingungen der entsprechenden Versicherungsverträge umstrukturieren, um die Abwicklungsziele wirksamer zu erreichen. Dabei berücksichtigen die Abwicklungsbehörden die Auswirkungen auf die kollektiven Interessen der Versicherungsnehmer.