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+Artikel 35 2 |
Artikel 35 2(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden den Betrag bestimmen, um den Kapitalinstrumente, Schuldtitel und andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für die in Absatz 1 genannten Zwecke auf der Grundlage der gemäß Artikel 23 vorgenommenen Bewertung herabzuschreiben oder umzuwandeln sind. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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