+Artikel 35 2

Artikel 35 2

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden den Betrag bestimmen, um den Kapitalinstrumente, Schuldtitel und andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für die in Absatz 1 genannten Zwecke auf der Grundlage der gemäß Artikel 23 vorgenommenen Bewertung herabzuschreiben oder umzuwandeln sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung