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+Artikel 35 3 |
Artikel 35 3(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung auf alle Verbindlichkeiten von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmen anwenden können, wobei diese ihre Rechtsform beibehalten können oder erforderlichenfalls eine Änderung ihrer Rechtsform in Erwägung gezogen werden kann. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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