+Artikel 35 3

Artikel 35 3

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung auf alle Verbindlichkeiten von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmen anwenden können, wobei diese ihre Rechtsform beibehalten können oder erforderlichenfalls eine Änderung ihrer Rechtsform in Erwägung gezogen werden kann.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung