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+Artikel 35 4 |
Artikel 35 4(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung auf alle Kapitalinstrumente und alle Verbindlichkeiten von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmen angewandt werden kann, die nicht gemäß den Absätzen 5 bis 8 des vorliegenden Artikels vom Anwendungsbereich dieses Instruments ausgeschlossen sind. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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