+Artikel 35 4

Artikel 35 4

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung auf alle Kapitalinstrumente und alle Verbindlichkeiten von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmen angewandt werden kann, die nicht gemäß den Absätzen 5 bis 8 des vorliegenden Artikels vom Anwendungsbereich dieses Instruments ausgeschlossen sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung