+Artikel 35 7

Artikel 35 7

(7)   Absatz 5 Buchstabe a und Absatz 6 Buchstabe a hindern die Abwicklungsbehörden nicht daran, soweit dies angezeigt ist, das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung in Bezug auf einen beliebigen Teil einer besicherten Verbindlichkeit oder einer Verbindlichkeit anzuwenden, für die eine Sicherheit gestellt wurde, die den Wert der Vermögenswerte, des als Sicherheit gestellten Pfands, des Zurückbehaltungsrechts oder der Sicherheit, gegen die sie besichert ist, übersteigt, oder auf einen beliebigen Teil der Verbindlichkeiten nach Absatz 6 Buchstabe a anzuwenden, der den Wert der in das besondere Verzeichnis gemäß Artikel 276 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG eingetragenen Vermögenswerte übersteigt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung