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+Artikel 35 9 |
Artikel 35 9(9) Bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung berücksichtigen die Abwicklungsbehörden, dass Versicherungsverträge, deren Bedingungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 umstrukturiert wurden, nach der Umstrukturierung die nach dem anwendbaren Recht verbindliche Mindestdeckungssumme einhalten. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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