+Artikel 35 9

Artikel 35 9

(9)   Bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung berücksichtigen die Abwicklungsbehörden, dass Versicherungsverträge, deren Bedingungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 umstrukturiert wurden, nach der Umstrukturierung die nach dem anwendbaren Recht verbindliche Mindestdeckungssumme einhalten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung