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+Artikel 37 a) |
Artikel 37 a)Die Umwandlungsquote entschädigt den betroffenen Gläubiger angemessen für jegliche Verluste, die ihm durch die Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse entstanden sind; 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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