+Artikel 37 Satz für die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital
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Artikel 37 Satz für die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung und bei Ausübung der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe h genannten Befugnis auf unterschiedliche Kategorien von Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten unterschiedliche Umwandlungsquoten anwenden können, wobei sie nach einem oder beiden der nachstehend genannten Grundsätze vorgehen:
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 37 a)
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Die Umwandlungsquote entschädigt den betroffenen Gläubiger angemessen für jegliche Verluste, die ihm durch die Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse entstanden sind;
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Artikel 37 b)
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auf Verbindlichkeiten, die nach dem anwendbaren Insolvenzrecht als vorrangig eingestuft werden, wird eine höhere Umwandlungsquote angewandt als auf nachrangige Verbindlichkeiten.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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