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+Artikel 37 b) |
Artikel 37 b)auf Verbindlichkeiten, die nach dem anwendbaren Insolvenzrecht als vorrangig eingestuft werden, wird eine höhere Umwandlungsquote angewandt als auf nachrangige Verbindlichkeiten. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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