(3) Die Abwicklungsbehörden können in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannte Unternehmen dazu verpflichten, zur Umwandlung der betreffenden Kapitalinstrumente, Schuldtitel oder anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c Tier 1 Instrumente an die Inhaber der betreffenden Kapitalinstrumente, Schuldtitel oder anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auszugeben.
Die betreffenden Kapitalinstrumente, Schuldtitel oder anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten können umgewandelt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
|
a)
|
Die Tier 1 Instrumente werden vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, von dem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Unternehmen oder vom Mutterunternehmen mit Zustimmung der zuständigen Abwicklungsbehörde begeben;
|
|
b)
|
die Tier 1 Instrumente werden vor jeder etwaigen Emission von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln ausgegeben, die das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannte Unternehmen für die Zwecke der Bereitstellung von Eigenmitteln durch den Staat oder eine staatliche Stelle vornimmt;
|
|
c)
|
die Tier 1 Instrumente werden nach Wahrnehmung der Umwandlungsbefugnis unverzüglich zugeteilt und übertragen;
|
|
d)
|
die Umwandlungsquote, anhand deren die Anzahl der in Bezug auf jedes relevante Kapitalinstrument, jeden Schuldtitel oder jede andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit bereitgestellten Tier 1 Instrumenten bestimmt wird, steht im Einklang mit Artikel 37.
|